Darf man in ein Haus schon vor dessen Übergabe einziehen?
Lieber nicht. Wer vorschnell in den Neubau einzieht oder die Schlussrechnung begleicht, begibt sich in die Falle der „stillschweigenden Abnahme“.
Ausbleibende Rügen vorhandener Mängel gelten als Akzeptieren der Bauleistung. Wichtige Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner können damit verwirkt werden. Juristisch formuliert: „Durch einen rügenlosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller (Bauherr) die Leistung des Unternehmers konkludent ab.“
Der Gesetzgeber räumt einen Sonderfall ein: Notsituationen, die dazu zwingen, in ein Haus einzuziehen. Etwa weil die bisherige Mietwohnung nicht mehr verfügbar ist und auch kein Ersatzwohnraum. Mit dem Einzug billige man in diesem besonderen Fall jedoch nicht stillschweigend die geleistete Arbeit.